Satzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Hundesportverein Zepernick e.V.
  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter der Nr. VR 4582 FF eingetragen.
  1. Der Sitz des Vereins ist in 16341 Panketal.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e. V. (SGSV). In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband (LV) Berlin-Brandenburg an. Die Satzung und Ordnung des SGSV sowie die Beschlüsse seiner Organe sind geltendes Vereinsrecht im Sinne dieser Satzung.

 

§ 2  Zweck und Ziele des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports insbesondere des Hundesports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Er soll Hundehaltern die Möglichkeiten und Voraussetzungen schaffen, für eine aktive Freizeitgestaltung als Breiten- und Leistungssport mit dem Hund. Des Weiteren fördert er den gegenseitigen Austausch zwischen Hundehaltern und das friedliche Miteinander von Hunden unterschiedlicher Rassen und ihrer Mischungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen oder Rückerstattung ihrer Sacheinlagen. Der Verein kann die steuerlich zulässigen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen zahlen.
  1. Der Vorstand des Vereins sowie weitere Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
  1. Der Verein fördert die Belange des Tierschutzes und beachtet die gesetzlichen Regelungen.
  1. Der Verein ist allen Bevölkerungsschichten und allen Hunderassen und Mischungen offen. Besondere Beachtung findet dabei die sinnvolle Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen, ihre Heranführung an den fach- und sachgerechten Umgang mit Hunden sowie deren weitere Förderung im Breitensport mit Hund.
  2. Der Verein fördert die Ausbildung von Familien-, Gebrauchs-, Fährten- und Begleithunden sowie deren Hundeführern nach den Richtlinien des SGSV e.V. und seiner übergeordneten Verbände. Das wird erreicht durch:

a) Die Anmietung und Unterhaltung eines geeigneten Übungsgeländes mit Vereinshaus und              Unterbringungsmöglichkeiten für Hunde.

b) Das Abhalten eines regelmäßigen Ausbildungs- und Übungsbetriebes.

c) Die Förderung und Unterstützung bei der Entwicklung von sachkundigen Ausbildern.

d) Die Planung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen und                        Prüfungen nach den Richtlinien des SGSV e.V.

 

§ 3  Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördert und/oder Besitzer eines Hundes ist. Juristische Personen haben einen Vertreter zu benennen.
  2. Der Verein besteht aus

a) erwachsenen Vollmitgliedern,

b) erwachsenen Familienmitgliedern,

c)  erwachsenen Fördermitgliedern als Einzelperson,

d) erwachsenen Fördermitgliedern als Familie,

e) Kinder und jugendliche Personen unter 18 Jahren,

d) Ehrenmitgliedern.

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Für die Aufnahme neuer Mitglieder besteht eine Probezeit von 3 Monaten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  1. Der Antrag um Aufnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen des Ausbildungs- und Übungsbetriebes sowie bei sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen in Absprache mit dem Vorstand und Trainern aktiv zu begleiten.
  1. Über die Ummeldung und damit Aufnahme eines Mitgliedes aus einem anderen Hundesportverein entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages wie unter Ziff. 1. Eine Ablehnung der Ummeldung/Aufnahme in diesem Fall bedarf ebenfalls keiner Begründung.

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, das beinhaltet das Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Mitgliedsrechte nicht nicht übertragbar.
  1. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Versammlungen, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die vom Verein bereitgestellten Einrichtungen und Gegenstände gemäß den Festlegungen zu nutzen.
  1. Jedes Mitglied hat den Inhalt dieser Satzung, die beschlossenen Ordnungen und die vereinsinternen Weisungen des Vorstandes zu beachten und zu befolgen. Diese Verpflichtung wird durch die Unterschrift auf dem Aufnahmeformular anerkannt.
  1. Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Diese Verpflichtung beinhaltet den aktiven Einsatz jedes Mitglieds bei der Erhaltung und weiteren Gestaltung des Hundeplatzes mit den dazu gehörenden Einrichtungen. Jedes Mitglied hat an den zweimal jährlich stattfindenden Arbeitseinsätzen teilzunehmen. Der Vorstand trifft Festlegungen zu den Arbeitseinsätzen in schriftlicher Form.
  1. Im Interesse der Gemeinschaftspflege verpflichten sich die Mitglieder, die gesellschaftsbezogene allseitige Neutralität des Vereins zu wahren und jegliche persönlichen Streitigkeiten vom Verein fernzuhalten.
  1. Die Mitglieder des Vereins haben für Fairness und Kameradschaft innerhalb des Vereins sowie außerhalb bei sportlichen Wettkämpfen und anderen überregionalen Veranstaltungen einzutreten. Toleranz, gegenseitige Akzeptanz und Rücksichtnahme sowie das persönliche Verständnis für andere Mitglieder sind wesentliche Grundlagen für ein intaktes Vereinsleben. Jegliche Aktivitäten von Mobbing durch Mitglieder des Vereins sind zu unterlassen und durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zurückzuweisen und zu ahnden.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
  1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 30.09. des laufenden Jahres beim Vorstand vorliegen
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Beitragszahlung über 3 (drei) Monate in Verzug ist. Voraussetzung dazu ist, dass das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Androhung der Streichung der Mitgliedschaft, an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse, mit der Beitragszahlung weiterhin in Verzug ist. Die Streichung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied, der Mitgliederversammlung und dem LV Berlin-Brandenburg des SGSV mitzuteilen.
  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche gegenüber dem Verein. Ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigentum, gleich welcher Form, ist dem Vorstand zu übergeben oder zu übersenden

 

§ 7  Disziplinarmaßnahmen und Vereinsstrafen 

 

  1. Die Festlegung von Disziplinarmaßnahmen oder Vereinsstrafen sind zur erzieherischen Einflussnahme auf das/die Vereinsmitglied/er durch Vorstandsbeschluss nur mit Einstimmigkeit möglich. Das Ziel sollte immer sein, unter Abwägung aller Umstände und Bedingungen das Mitglied zur Einhaltung der Vereinsgrundsätze zu bewegen. Es gilt immer, die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen zu wahren.
  2. Zulässige Disziplinarmaßnahmen und Vereinsstrafen sind u.a.:

     a)    mündliche oder schriftliche Ermahnung,

     b)    schriftlicher Verweis,

     c)    zeitlich begrenzter Ausschluss vom Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb,

     d)    zeitlich begrenzter Ausschluss vom Vereinsleben,

     c)    endgültiger Ausschluss aus dem Verein.

  1. Ein endgültiger Ausschluss eines Mitgliedes kann beschlossen werden, wenn ein Mitglied insbesondere

     a)    in grober Weise gegen Satzungsinhalte und damit verbundene Vereinsinteressen                           verstoßen hat;

     b)    vorsätzlich und/oder wiederholt den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelte;

     c)    wiederholt den Anordnungen des Vorstandes nicht Folge leistete;

     d)    wiederholt ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern                  zeigte oder auch in dieser Weise bei überregionalen Veranstaltungen  und Wettkämpfen                gegenüber anderen Hundesportlern auftrat;

     e)    wiederholt in grober Weise durch sein Auftreten und Verhalten den inneren Frieden des                 Vereins störte;

     f)     wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bestraft wurde.

  1. Vor der Beschlussfassung über eine Disziplinarmaßnahme oder Vereinsstrafe ist dem Mitglied durch den Vorstand immer die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Die persönliche Stellungnahme kann in einer Vorstandssitzung oder schriftlich erfolgen.
  1. Der Beschluss über einen Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem Mitglied schriftlich zu begründen und per Einschreiben zu übermitteln.
  1. Die Mitgliederversammlung sowie der Landesvorstand des SGSV Berlin/Brandenburg ist in geeigneter Weise über den Beschluss zum Ausschluss eines Mitgliedes zu informieren.
  1. Gegen den Beschluss über einen Ausschluss durch den Vorstand steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb von 30 Tagen nach Beschluss des Ausschlusses beim Vorstand schriftlicher Form einzureichen. Der Vorstand hat innerhalb von 60 Tagen die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Fälligkeit und Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Das gilt in gleicher Weise für den zu leistenden Aufnahmebeitrag.
  1. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen zeitlich stunden. Ein Erlassen von Beitragsleistungen bedarf der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
  1. Für die rechtzeitige Bezahlung des Beitrages trägt jedes Mitglied selbst die Verantwortung. Der Mitgliedsbeitrag für das kommende Jahr ist bis zum 30.11. des laufenden Jahres zu entrichten.
  1. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

 

§ 9. Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Vereinsvorstand

 

  1. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus 3 (drei) Mitgliedern, wie folgt:

            - 1. Vorsitzender

            - 2. Vorsitzender

            - Kassenwart

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 (drei) Jahre Amtszeit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Die gleichzeitige Wahl von zwei miteinander verheirateten Personen oder von zwei miteinander in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen in den Vorstand ist nicht zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. Das Ersatzmitglied ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
  4. Der Verein wird in allen seinen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden allein oder dem Kassenwart gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten (gem. § 26 BGB).

§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes


  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegen-wärtige Satzung einem Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

         a)    Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

         b)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

         c)    Einberufung der Mitgliederversammlung,

         d)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

         e)    Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

         f)     Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,

         g)    Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mit-                  gliedern und deren Umsetzung,

         h)    Schlichtung von Streitigkeiten von Mitgliedern des Vereins untereinander,

         i)     Erlass von Vereinsordnungen bei deren Notwendigkeit, wie u.a. eine Platzordnung,                  eine Beitragsordnung, Regelungen für die digitalen Medien.

 

§ 12 Beschlussfassung und Protokollierung

 

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  1. Die Mitglieder können ihre Stimme persönlich oder Stimmrechtsvollmacht abgeben. Die Vertretung durch ein Nichtmitglied ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Protokolle dienen auch zu Beweiszwecken.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären. Ein solcher Vorstandsbeschluss ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
  5. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 (zwei) Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Entgegennahme des Jahresberichtes und anderer Berichte des Vorstandes sowie deren                Bestätigung und Beschlussfassung;

b)  Entlastung des Vorstandes

c)  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Ge-                     schäftsjahr. Das betrifft insbesondere die Genehmigung von finanziellen Einzelausgaben               über 250,00 Euro im Haushaltsplan.

d)  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;

e)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;

f)  Beschlussfassung über die Auflösung oder die Fusion des Vereins;

g)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

h)  Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und             über Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen einen Ausschließungs-                   beschluss des Vorstandes;

i)  Berufung von Beisitzern für spezielle Sach- und Interessengebiete des Vereins;

j)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  1. Einmal jährlich, möglichst im I. Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederver-sammlung des Vereins statt. Die Einberufung ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 (drei) Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail oder per Post an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse vorzunehmen.
  1. Weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche) sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel (fünfundzwanzig Prozent) der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens einundfünfzig % (51 %) aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ebenfalls beschlussfähig, wenn einundfünfzig % (51%) aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Auf die Bedeutung der Beschlussfähigkeit ist in der Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden und müssen 2 (zwei) Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung dem Vorstand vorliegen. Werden Anträge später oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über deren Zulassung zur Beratung und Beschlussfassung.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (Ehrenmitglied) eine Stimme. Abstimmungen oder Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn dies durch ein anwesendes und stimmberechtigtes Mitglied auf der Mitgliederversammlung beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Viertel (75 %) der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für

a)   die Änderung der Satzung,

b)   die Auflösung oder die Fusion des Vereins.

  1. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abstimmt wird.
  2. Eine Stimmrechtsvollmacht ist nur an ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Diese hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Ein Vereinsmitglied kann nur über eine einzige Stimmrechtsvollmacht verfügen und diese zu Wahlen und Beschlüssen einsetzen. Die Wahrnehmung einer Stimmrechtsvollmacht ist im Protokoll zu dokumentieren.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und das Protokoll vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Kassenführung

 

  1. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Diese ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  1. Die finanziellen Mittel des Vereins sind satzungsgemäß zeitnah und unter Beachtung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu verwenden.
  1. Die Jahresabrechnung wird von 2 (zwei) Kassenprüfern geprüft. Sie sind berechtigt die Buch- und Kontoführung, die Vereinskasse und alle damit im Zusammenhang stehenden Belege zu prüfen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, ihren jährlichen Prüfbericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  1. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  1. Die Grundlage für die Kassenprüfung bildet die Kassenprüfungsordnung des SGSV.

 

§ 15 Jugendarbeit

 

  1. Für den HSV Zepernick e.V. ist die sinnvolle Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere die Förderung einer sportlichen Betätigung mit Hunden, ein besonderes Anliegen.
  1. Der Verein strebt unter Anleitung eines Beisitzers „Jugendbeauftragter“ die Schaffung einer Kinder- und Jugendgruppe an.
  1. Der Beisitzer „Jugendbeauftragter“ organisiert die Teilnahme von Mitgliedern der Kinder- und Jugendgruppe an Wettkämpfen im Breitensport mit Hund, im Turnierhundesport oder anderen hundesportlichen Wettkämpfen.

 

§ 16 Beisitzer


  1. Beisitzer können durch die Mitgliederversammlung für spezielle Sach- und Interessengebiete des Vereins berufen werden. Sie sind unter Anleitung des Vorstandes tätig, unterstützen und beraten diesen.
  2. Beisitzer können, insbesondere für folgende Sachgebiete berufen werden:

a) als Platzwart,

b) für den Turnierhundesport,

c)  für die Kinder- und Jugendarbeit,

d) als Webmaster,

e) für weitere digitalen Medien, wie Facebook u.a.

  1. Beisitzer können in Mehrfachfunktionen/Aufgabenstellungen tätig sein.

 

§ 17 Haftung


  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für die bei der Ausbildung auftretenden Schäden durch Nichteinhaltung von Anweisungen des Ausbildungsteams oder bei Diebstahl auf dem Vereinsgelände oder im Vereinshaus.
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Hundehaftpflichtversicherung für alle in seinem Besitz oder Obhut befindlichen Hunden abzuschließen und vorzulegen.
  1. Der Verein haftet gegenüber Dritten mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung durch einzelne Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Liquidatoren des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ein Tierheim des Landes Brandenburg, welches den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. Die verbliebenen Mittel sind ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 19 Datenschutz im Verein

 

1)  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2)     Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-        das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

-        -das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

-        -das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

-        -das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

-        -das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

-        -das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

3)    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 20 Gültigkeit der Satzung, Schlussbestimmung

 

1. Diese Satzung wurde am 17.08.2019  durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Die Satzung vom 03. Feburar 2018 ist außer Kraft gesetzt, ungültig.

 

 

Zepernick, den 17.08.2019

Vorstand HSV Zepernick e.V.